Waffengesetz (WaffG)

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Als Waffen zählen:

  • Schusswaffen, sprich Pistolen, Sturmgewehre etc.
  • tragbare Gegenstände wie schlagringe, Messer sowie weitere Gegenstände

(3) Dinge, die man für bewaffnete Überfälle benutzen kann, sowie um Leuten ihren Eigenschutz zu nehmen.

(4) Waffen sind die Dinge, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und die in diesem Gesetz genannt sind.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie einen Waffenschein besitzen.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur gestattet, wenn diese in einem offiziellen Waffenladen zu kaufen sind.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die nicht in einem offiziellen Waffenladen zu kaufen sind, ist verboten.

  • Staatsbehörden ausgenommen (trotzdem besteht die Pflicht auf einen Waffenschein)

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird, sind Staatsbehörden dazu berechtigt, diesen Gegenstand vorläufig einzuziehen und diesen zu kontrollieren.

  1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, haben nicht das Recht den konfiszierten Gegenstand einzufordern.
  2. Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sind dazu berechtigt, die konfiszierte Waffe zu vernichten, wenn diese illegal ist oder ein Missbrauchsverdacht vorliegt.

§ 3 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • die erforderliche Zuverlässigkeit vorhanden ist
  • die erforderliche Sachkunde und Psychologisches Gutachten nachgewiesen hat
  • ein Bedarf nachweisbar ist.

(2) Die Exekutivbehörden müssen bei Personen regelmäßige Kontrollen durchführen, die einen Waffenschein besitzen, um festzustellen, ob diese Geistig in der Verfassung sind, um eine Waffe zu führen.

(3) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

§ 4 Ordnungsgemäßes führen einer Waffe

(1) Das offene Führen einer Waffe ist grundsätzlich verboten.

(2) In einer Notsituation ist es erlaubt, eine Waffe ab zu feuern, aber man muss sich über eventuelle Konsequenzen bewusst sein.

§ 5 Voraussetzungen für einen Waffenentzug

(1) Waffenmissbrauch liegt vor, sobald eine Waffe nicht ordnungsgemäß nach §5 Ab 1-3 benutzt wird.

(2) Nicht legal erwerbliche Waffen sind strengstens untersagt bei sich zu führen, der Besitz von diesen Waffen führt zu einer Inhaftierung im Staatsgefängnis für mindestens 30 HE.

(3) Falls eine Waffe zu Unrecht abgenommen wird, hat man das Recht Widerspruch einzulegen, solange diese nicht illegal erworben wurde. Bei einem solchen Fall wird von einem Richter entschieden, ob der Waffenentzug gerechtfertigt war oder nicht, sollte sich herausstellen, dass die Waffe zu Unrecht entzogen wurde, wird diese zurückerstattet.

(4) Sollten Staatsbeamte nach §5 Ab 1-3 ihre Waffe nicht ordnungsgemäß führen, kann ein Richter einen Waffenschein Entzug für eine befristete Zeit angeben.

(5) Tazer fallen nicht unter die Regelung des §5 Ab 1-3.