§ 1Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Als Waffen zählen:
- Schusswaffen, sprich Pistolen, Sturmgewehre etc.
- tragbare Gegenstände wie schlagringe, Messer sowie weitere Gegenstände
(3) Dinge, die man für bewaffnete Überfälle benutzen kann, sowie um Leuten ihren Eigenschutz zu nehmen.
(4) Waffen sind die Dinge, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und die in diesem Gesetz genannt sind.