Sprengstoffgesetz (SpSG)

§ 1 Grundregeln

Dieses Gesetz schließt alle Gegenstände und Substanzen ein, welche leicht entzündbar sind oder welche bei Entzündung zu einer Detonation führen können. Hierzu zählen unter anderem Dynamit, Plastiksprengstoff und Pyrotechnik.

§ 2 Besitz & Handel

Der Besitz und Handel mit Sprengstoff gemäß §1 Grundregeln SpSG ist strafbar.

§ 3 Ausnahmen

(1) Zur privaten Nutzung ausgenommen sind Benzinkanister bei vorgeschriebener Handhabung, sowie für den allgemeinen Gebrauch feigegebene Pyrotechnik.

(2) Zur gewerblichen Nutzung ausgenommen ist

  1. der Besitz, Transport und Handel großer Mengen Benzin(kanister) in dafür vorgesehenen Lastkraftwagen.
  2. der Besitz, Transport und Handel großer Mengen Pyrotechnik unter Auflage aller möglichen Sicherheitsvorkehrungen.
  3. der Besitz, Transport und Handel geringer Mengen Sprengstoff, soweit dieser für die Nutzung auf Baustellen oder in Bergwerken erforderlich ist.

§ 4 Strafen

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz zieht eine empfindliche Geld- und/oder Freiheitsstrafe nach sich, die im Einzelfall der Schwere der Tat nach durch das DoJ festzulegen ist.