Grundgesetz (GG)

§ 1 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

§ 2 Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/Freiheit

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 3 Gleichheit vor dem Gesetz

Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Niemand darf wegen

  1. der Rasse und ethnische Herkunft
  2. des Geschlechts
  3. der Religion und Weltanschauung
  4. der Behinderung
  5. des Lebensalters
  6. der sexuellen Identität

benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 4 Religionsfreiheit

(1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.

(2) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von den Religionsbekenntnissen unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Nachteil geschehen.

§ 5 Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(3) Schließlich müssen sich Hoheitsträger gegenüber Presseorganen inhaltlich neutral verhalten, dürfen also weder bevorzugen, noch benachteiligen.

(4) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(5) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des Gemeinwesens dar, was nicht missbraucht werden darf oder zur Zerrüttung des Gemeinwesens führen darf.

(6) Das Grundgesetz vertraut darauf, dass sich solche Meinungen in der Öffentlichkeit nicht durchsetzen.

§ 6 Berufsfreiheit

(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

§ 7 Versammlungsfreiheit

(1) Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.

§ 8 Eigentum

Eigentum verpflichtet und ist unantastbar. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt, oder das Eigentum im Sinne der Privatautonomie freiwillig an einen anderen Bürger veräußert wird.

§ 9 Hausrecht

(1) Der Schutz des Hausrechts bezieht sich darauf, dass die Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die zum Hauswesen gehören, nicht verletzt werden dürfen.

(2) Der Schutz des Hausrechts bezieht sich somit neben privaten Wohnungen auch auf deren Nebenräume, wie etwa Kellerabteile und Lagerräume, sowie auf betrieblich genutzte Räumlichkeiten, wie etwa ein Business-Büro, umzäunte und/oder klar durch den Bodenbelag abgegrenzte Grundstücke.

(3) Der Schutz des Hausrechts soll insbesondere die Intimsphäre wahren und vor willkürlicher bzw. unbegründeter Hausdurchsuchungen schützen.

(4) Hausdurchsuchungen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein mit Gründen versehener richterlicher Befehl vorliegt oder es das Gesetz (PD als Judikative) vorsieht.

§ 10 Recht auf Datenschutz

(1) Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten. Jeder Bürger selbst ist alleiniger Eigentümer über seine personenbezogenen Daten.

(2) Dies gilt nicht bei Ermittlung bezogener Informationen, wie z.B. Akteneinträgen wie Telefonnummern, Zugehörigkeit zu Gruppierungen, anderweitige Informationen.

§ 11 Immunität

Beamte im höheren exekutiven Dienst des Dienstgrades 11 oder höher, sowie Mitglieder der Regierung des Dienstgrades 1 oder höher und jegliche Mitglieder der Regierung genießen absolute Immunität vor der Strafverfolgung. Die Immunität für oben genannte Parteien kann durch einen höchstrichterlichen Beschluss außer Kraft gesetzt werden.

§ 12 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 13 Dienstliche Handlungen

Beamte, die im Dienst durch angemessene dienstliche Handlungen im Einvernehmen mit dem PD und DoJ sowie interner Vorschriften gegen ein geltendes Gesetz verstoßen, sind vor der Strafverfolgung ausgeschlossen. Bei Korruption ist die Strafverfolgung nicht ausgeschlossen und wird strafverfolgt.

§ 14 Recht auf einen Anwalt

Der festzunehmenden Partei sind vor oder während der Festnahme seine Rechte wie folgt zu verlesen:

Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich nachweislich keinen leisten können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt. Sie haben jedoch auch das Recht, sich selbst zu verteidigen.

Mitglieder des PD sind verpflichtet, die Rechte nötigenfalls wiederholt vorzulesen, wenn der TV sie nicht verstanden hat. Dies ist jedoch auf maximal drei Vorlesungen begrenzt.

Ein Missachten dieses Paragraphens führt zu einem Formfehler.