(1) Ein Mindestabstand zum Ufer von 300 Meter ist zwingend einzuhalten. Ein Vergehen ist entsprechend zu bestrafen.
(2) Die Exekutive sowie Judikative können kurzfristig und/oder zeitabhängige Bereiche von Gewässern für den Verkehr von Wasserfahrzeugen sperren.
(3) Das Starten und Parken von Wasserfahrzeugen ist nur an entsprechenden Häfen gestattet. Ein Vergehen ist entsprechend zu bestrafen.
(4) Für das Starten und Parken von Wasserfahrzeugen an entsprechenden Häfen ist immer eine entsprechende Erlaubnis zu erbitten.
(5) Das Verlassen des Gewässers mit einem Wasserfahrzeug zu Boden ist verboten.
(6) Die vorsätzliche Verursachung eines Wasserfahrzeugs Unfalles ist verboten.
(7) Fahren eines Wasserfahrzeuges unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist verboten.
(8) Der Bootsführer, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Wasserfahrzeuges.
(9) Das Fahren eines Wasserfahrzeuges trotz Untüchtigkeit ist verboten. Untüchtigkeit ist gegeben, wenn durch Mangel am Wasserfahrzeug oder der körperlichen und geistigen Verfassung der Bootsführer das Unfallrisiko erhöht wird.
(10) Staatsbedienstete, die sich im Dienst befinden und auf Dienstordnung handeln, werden von der SchVO §1 Abs. 1, SchVO §1 Abs. 2, SchVO §1 Abs. 3 und SchVO §1 Abs. 4 befreit.
(11) Sofern das Wasserfahrzeug im Wasser ankert, muss ein Bootsführer an Bord des Wasserfahrzeuges sein.
Die Höhe der Strafen sind entweder dem Strafenkatalog zu entnehmen oder im Einzelfall der Schwere der Tat nach durch das DoJ festzulegen.