(1) Zu Beginn der Hauptgerichtsverhandlung wird durch den Klageführer die Anklageschrift verkündet. Zu dieser gehören die Anklagepunkte, die dazugehörigen Paragraphen und der zugrunde liegende Sachverhalt. Einsprüche zur Klageschrift sind unter keinen Umständen gestattet.
(2) Daraufhin hat sich der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger zu den Anklagepunkten zu erklären mit:
- Schuldig
- Teilweise Schuldig
- Unschuldig
Anschließend steht es dem Angeklagten oder dessen Verteidiger frei, eine Einlassung zu den Anklagepunkten abzugeben. Nach dieser besteht ein Fragerecht der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft.
(3) Nach Ausübung des Fragerechts eröffnet der Richter die Beweisaufnahme. Im Rahmen der Beweisaufnahme werden die Beweismittel gesichtet und die Zeugen gehört. Die Zeugen sind vor der Anhörung entsprechend zu belehren. Anschließend werden die Zeugen in der nachfolgenden Reihenfolge angehört: Staatsanwaltschaft, Verteidigung. Die Zeugen sind vor ihrer Anhörung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage zu belehren.
(4) Nach Befragung aller Zeugen und vollständiger Beweisaufnahme, schließt der vorsitzende Richter die Beweisaufnahme sowie die Zeugenbefragungen.
(5) Daraufhin gibt der vorsitzende Richter die Schlussplädoyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers frei.
(6) Das Recht auf das letzte gesprochene Wort der Gerichtsverhandlung steht dem Angeklagten zu. Dieses Recht auf das letzte Wort kann der Angeklagte ausschlagen.
(7) Die Verhandlung wird zur Urteilsfindung durch den Richter unterbrochen. Nachdem der Richter sein Urteil gefunden hat, eröffnet er die Verhandlung neu und verkündet das Urteil.