Strafprozessordnung (StPO)

§ 1 Eröffnung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft hat gegen Ende des Ermittlungsverfahrens die Akten ausgewertet und entschieden, welche Tathandlungen und damit Straftaten den Angeschuldigten zur Last gelegt werden. Dies formuliert Sie in der Anklageschrift und übersendet diese mit den kompletten Akten und dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, an das nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zuständige Gericht und den Verteidiger (wenn vorhanden).

§ 2 Eröffnung des Gerichtsverfahrens

(1) Nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft, der beschuldigte Bürger, sowie der Verteidiger des Beschuldigten in einem förmlichen Beschluss (Vorladung) über das eröffnete Gerichtsverfahren vom Richter in Kenntnis gesetzt.

(2) Mit einer ausreichenden Fristsetzung (ca. 30 Minuten) durch den vorsitzenden Richter ist zu gewährleisten, dass beide Streitparteien sich ausreichend auf die gerichtliche Verhandlung vorbereiten können.

(3) Auf Antrag einer der Parteien oder der Parteienvertreter kann der Richter bei Vorliegen begründeter Entschuldigungsgründe einen neuen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Bei unentschuldigtem Fehlen einer der Parteien findet die Gerichtsverhandlung ohne diese Person statt. Dies gilt ebenso für den Angeklagten. Hinsichtlich der Vollstreckung der gegebenenfalls ausgesprochenen Strafe ist durch den erkennenden Richter ein entsprechender Haftbefehl zu erlassen und ein Personeneintrag vorzunehmen.

§ 3 Beginn der Gerichtsverhandlung

Durch den Richter werden die aktiven Verhandlungsparteien mittels Vor- und Zunamen vorgestellt. Dazu gehören der vorsitzende Richter, der klagende Staatsanwalt, sowie der Verteidiger des Beschuldigten.

§ 4 Haupt-Gerichtsverhandlung

(1) Zu Beginn der Hauptgerichtsverhandlung wird durch den Klageführer die Anklageschrift verkündet. Zu dieser gehören die Anklagepunkte, die dazugehörigen Paragraphen und der zugrunde liegende Sachverhalt. Einsprüche zur Klageschrift sind unter keinen Umständen gestattet.

(2) Daraufhin hat sich der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger zu den Anklagepunkten zu erklären mit:

  • Schuldig
  • Teilweise Schuldig
  • Unschuldig

Anschließend steht es dem Angeklagten oder dessen Verteidiger frei, eine Einlassung zu den Anklagepunkten abzugeben. Nach dieser besteht ein Fragerecht der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft.

(3) Nach Ausübung des Fragerechts eröffnet der Richter die Beweisaufnahme. Im Rahmen der Beweisaufnahme werden die Beweismittel gesichtet und die Zeugen gehört. Die Zeugen sind vor der Anhörung entsprechend zu belehren. Anschließend werden die Zeugen in der nachfolgenden Reihenfolge angehört: Staatsanwaltschaft, Verteidigung. Die Zeugen sind vor ihrer Anhörung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage zu belehren.

(4) Nach Befragung aller Zeugen und vollständiger Beweisaufnahme, schließt der vorsitzende Richter die Beweisaufnahme sowie die Zeugenbefragungen.

(5) Daraufhin gibt der vorsitzende Richter die Schlussplädoyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers frei.

(6) Das Recht auf das letzte gesprochene Wort der Gerichtsverhandlung steht dem Angeklagten zu. Dieses Recht auf das letzte Wort kann der Angeklagte ausschlagen.

(7) Die Verhandlung wird zur Urteilsfindung durch den Richter unterbrochen. Nachdem der Richter sein Urteil gefunden hat, eröffnet er die Verhandlung neu und verkündet das Urteil.

§ 5 Eidesformel

Bei jedem Zeugen in der Gerichtsverhandlung kann vor seiner Zeugenaussage ein Eid abverlangt werden. Dies entscheidet nach Ermessen der zuständigen Richter. Der Eid ist von einem Gerichtsdiener oder hilfsweise vom Richter selbst der entsprechenden Person wie folgend abzunehmen. Dabei wiederholt die entsprechende Person in der Ich-Form.

Schwören Sie, dass Sie in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage, die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit geäußert haben.

§ 6 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.

§ 7 Befangenheit

Ein Richter, der bei einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug ausgeschlossen.

§ 8 Gewährung rechtlichen Gehörs von einer Entscheidung

Eine Entscheidung des Gerichts, die zum Ende einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

§ 9 Zeugenpflichten: Ladung

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu bestimmten Terminen vor Gericht zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Zeugen haben das Recht, die Aussage entsprechend zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.

(3) Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, ihre beglaubigte Aussage schriftlich beim Staatsanwalt einzureichen.

(4) Die Aussage eines Beamten kann vor Gericht schwerer wiegen.

§ 10 Zwangsgelder

(1) Bei Nichtwahrung der vorstehenden Vorschriften, Missachtung des Gerichtes oder bei nicht angemessenem Verhalten während einer Gerichtsverhandlung kann der Richter dem Unruhestifter ein Zwangsgeld auferlegen.

(2) Die Zwangsgelder werden in Stufen aufgeteilt. Verwarnungen (können übersprungen werden bei starken Vergehen):

  1. 5.000 $
  2. 8.000 $
  3. 10.000 $
  4. Gefängnisstrafe nach Ermessen zwischen 60 - 120 HE

§ 11 Beweismittel

(1) Als Beweismittel vor Gericht sind schriftliche oder mündliche Aussagen zulässig.

(2) Amtliche Dokumente oder andere Beweismittel sind vor Gericht ebenfalls zugelassen.

§ 12 Zeugnisverweigerungsrecht

Zur Verweigerung der Aussage vor Gericht sind berechtigt:

  • Der Ehemann oder die Ehefrau des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, kann den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung äußern.
  • Der Zeuge, der in einer direkten Verwandtschaft zum Beschuldigten steht.
  • Anwälte, sofern ein Mandatsvertrag zwischen dem Anwalt und dem Mandanten herrscht.

§ 13 Durchsuchungen

(1) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sache zum Zweck seiner Ergreifung vollzogen werden.

(2) Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten muss zwingend von einem Richter oder dem Chief of Justice schriftlich bestätigt oder in Auftrag gegeben werden.

(3) Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem Angeschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen.

(4) Die Polizei darf bei Gefahr im Verzug, Fahrzeuge und Personen durchsuchen.

(5) Die Maßnahme muss vor Ablauf des Dokuments begonnen haben, muss jedoch nicht beendet sein.

§ 14 Haftbefehl

(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft prüft der zuständige Richter oder Chief of Justice die Ermittlungsergebnisse und ist berechtigt, gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl zu erlassen. Im Haftbefehl sind anzuführen:

  • der Beschuldigte
  • die anzuwendenden Strafvorschriften
  • der Haftgrund

(2) Die Polizeibehörden haben den Haftbefehl zu vollstrecken und den Beschuldigten bei antreffen in Haft zu nehmen und unverzüglich der Justiz vorzustellen.

§ 15 Gesetzliche Vertretung

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Anwalts bedienen, sofern dieser durch die Anwaltskammer zugelassen wurde.

§ 16 Strafanzeige; Strafantrag

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes aufgegeben werden. Diese müssen schriftlich an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Dem Anzeigensteller ist der Eingang seiner Anzeige zu bestätigen.

(2) Bei einer Zivilklage ist die Anklage dem Anwalt zu übermitteln, dieser ist dafür verantwortlich, die Zivilklage einem entsprechenden Richter zu übermitteln.

§ 17 Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die gesetzlichen Merkmale der Straftat zu beinhalten. In ihr sind ferner die Beweismittel und Zeugen zu benennen. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe vor Gericht der vollständigen Anschrift nicht bedarf.

(2) Wird die Anklageschrift seitens eines Anwalts eingereicht, so ist eine Auflistung der Prozessbevollmächtigten anzugeben.

§ 18 Untersuchungshaft

(1) Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.

(2) Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintreten in die Zelle.

(3) Beschuldigte in einem Strafverfahren können bei Straftaten bis zu maximal 60 Hafteinheiten in Untersuchungshaft genommen werden.

(4) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe kann die Untersuchungshaft nicht angerechnet werden, die der Angeklagte verbüßt hat.

(5) Sollte die Untersuchungshaft abgelaufen sein und der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt, so kann ebenfalls eine Fußfessel angewendet werden.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Kontoprüfung wird nicht in der Untersuchungshaft angerechnet.

§ 19 Revision

(1) Der Antrag auf eine Revision eines Verfahrens muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung bei einem Richter oder Staatsanwalt schriftlich eingereicht werden.

(2) Sollte eine Privatperson einen Antrag stellen wollen, ist ein Anwalt oder Pflichtverteidiger hinzuzuziehen, der diesen Antrag im Namen der Privatperson bei der entsprechenden judikativen Instanz schriftlich einreicht.

(3) Im Falle einer Revision muss nicht ein Richter höherer Instanz den Fall übernehmen, aber mindestens gleicher Instanz.

(4) Im Falle einer Revision dürfen keinen neuen Tatsachen festgestellt werden und auch keine neuen Beweise oder Zeugen aufgeführt werden.

§ 20 Berufung

(1) Der Antrag auf eine Berufung eines Verfahrens muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung bei einem Richter schriftlich eingereicht werden.

(2) Im Falle einer Berufung wird der gesamte Fall neu angegangen und der Richter nächster Instanz muss nicht die Feststellungen oder das Urteil des vorherigen Richter berücksichtigen, zudem können neue Zeugen oder Beweismittel mit angeführt werden.

§ 21 Vorladung der Staatsanwalt- und Richterschaft

(1) Sollte eine Vorladung des Department of Justice vorliegen, so ist diese Folge zu leisten.

(2) Die Vorladung muss schriftlich erfolgen.

§ 22 Strafbefehlsverfahren (Außergerichtliche Einigung)

(1) Sofern die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte einer Straftat keine Hauptverhandlung fordern oder sich der Beschuldigte für schuldig bekennt, kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl verhängen, welcher schriftlich ausgestellt wird.

  • Die Höchststrafe für einen abzuhandelnden Strafbefehl liegt bei einem Staatsanwalt bei 200 Hafteinheiten und 20.000 $.
  • Der Generalstaatsanwalt kann bis zu einer Gesamtstrafe von 300 Hafteinheiten und 30.000$ Geldstrafe einen Strafbefehl ausstellen.

(2) Polizeibeamte dürfen einen Strafbefehl verhängen, welcher das Strafmaß von 80 Hafteinheiten und 8.000 $ jedoch nicht überschreiten darf.

(3) Der Tatverdächtige hat jederzeit ein Anrecht auf eine Verhandlung, dies muss an den Staatsanwalt weitergegeben werden, um eine Gerichtsverhandlung vorzubereiten.

(4) Sollten die Hafteinheiten der Strafe erreicht sein, während dem warten auf eine Verhandlung, so ist nur noch die Geldstrafe an die Justiz zu entrichten.

§ 23 Kontoprüfung/Pfändung

(1) Sollte sich ein angeklagter Straftäter einem Beamten der Exekutive oder der Judikative mitteilen, dass er nicht genug Geld hätte, um das Strafgeld zu begleichen. So besteht die Möglichkeit, seitens der Judikative eine Kontoprüfung zu veranlassen.

(2) Sollte sich ein Straftäter weigern, eine finanzielle Strafe zu begleichen, so kann durch die Judikative eine Konto- sowie Besitzprüfung veranlasst werden.

(3) Die Konten des Angeklagten können bis zum Erhalt der Grundsicherung in Höhe von 3.000 $ gepfändet werden.

(4) Sollte der Besitz oberhalb der Pfändungsgrenze liegen, so darf dieser Besitz gepfändet werden.

§ 24 Unterschlagung von Beweismitteln

Wer Beweise zur Klärung von Fällen oder Ermittlungen seitens der Exekutive und Judikative bewusst zurückhält, macht sich im Sinne des Gesetzes strafbar.

§ 25 Amtsträger

(1) Ein Amtsträger kann seitens der Staatsanwaltschaft, für bis zu einer Woche, des Amtes enthoben werden, wenn er Beschuldigter in einem Strafprozess ist.

(2) Sollte ein Urteil gegen einen Amtsträger verhängt werden, so ist dieser mit sofortiger Wirkung des Amtes zu entheben.

(3) Eine Person, die bereits strafrechtlich verfolgt wurde und/oder ein strafrechtliches Verfahren offen hat, darf kein Amt ausüben.

(4) Wenn die Judikative eine Akte verlangt, muss diese dem Antragsteller umgehend ausgehändigt werden, außer die anfragende Person wird als Straftäter oder Angeklagter aufgeführt.

§ 26 Gültige Einsprüche vor Gericht

Folgende Einsprüche sind gültig vor Gericht:

  • Irrelevant
  • Mehrfachfragen
  • Hörensagen

§ 27 Verfahrensfehler

(1) Wenn ein Verfahrensfehler auftritt, ist der Fall als geschlossen zu deklarieren.

(2) Die Schließung einer Akte aufgrund eines Verfahrensfehlers darf nur durch die Judikative verhängt werden.

§ 28 Beamte

(1) Folgende Personen werden bei der Einstellung verbeamtet und gelten ab dem Zeitpunkt als Amtsträger:

  • Personen der Exekutive
  • Personen der Judikative
  • Personen im Medizinischen Dienst

(2) Anwälte und Pflichtverteidiger gelten nicht als Personen der Judikative.

(3) Der Chief of Justice hat ebenfalls die Befugnisse eines Staatsanwalts oder Richters.

§ 29 Auflagen einer Fußfessel

(1) Eine Fußfessel ist ein Bestandteil einer Fallprüfung bzw. Fallklärung. Sollte eine Person gegen diese Auflagen verstoßen, so verdoppelt sich das angesetzte Strafmaß und die Person kann bis zur Gerichtsverhandlung in Gewahrsam genommen werden.

(2) Die Auflagen der Fußfessel sind:

  • Waffenverbot
  • nicht gegen das Gesetz verstoßen

§ 30 Immunität

(1) Regierungsbeamte sowie der Chief of Justice genießen Schutz vor der Strafverfolgung, solange sie sich im Dienst befinden.

(2) Personen, die Immunität genießen, können nicht wegen einer Handlung, die mit einer Strafe versehen ist, zur Verantwortung gezogen werden.

(3) Die Regierung und das Department of Justice sind dazu verpflichtet, Immunitäten bei dringendem Tatverdacht, auch nachwirkend, aufzuheben.

(4) Der Widerruf der Immunität kann ausschließlich durch den Chief of Justice oder direkt durch die Regierung erfolgen. Außerdem muss ein Richter anwesend sein und dies ebenfalls beglaubigen.

§ 31 Rechte des Beklagten

(1) Ein vom Staat wegen eines Verstoßes gegen das StGB Beschuldigter hat folgende Rechte:

  • Das Recht, keine Angaben zu den vorliegenden Tatvorwürfen machen zu müssen, außer Informationen betreffend seiner Identität.
  • Das Recht auf einen Rechtsanwalt, wenn er sich diesen finanziell leisten kann.

(2) Der Beschuldigte muss, mit einem Verweis auf den Grund seiner Festnahme, während seiner Festnahme über seine Rechte aufgeklärt werden. Der Beschuldigte muss bis vor Eintritt in die Haftzelle über seine Rechte informiert worden sein.

(3) Der Beschuldigte muss seine Rechte verstehen. Das dreimalige Aufsagen seiner Rechte gilt auch bei Verneinung des Verständnisses als vom Beschuldigten verstanden und aufgenommen.

(4) Folgende Belehrung muss von dem Beamten des LVPD an den Beschuldigten sinngemäß vorgelesen werden:

Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich nachweislich keinen leisten können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt. Sie haben jedoch auch das Recht, sich selbst zu verteidigen.

(5) Falls der Beklagte nicht über seine Rechte gem. § 31 Abs. 4 unterrichtet wurde, sind die Beamten des LVPD dazu verpflichtet, die Akte zu schließen und den Angeklagten freizulassen. Die vorgeworfenen Delikte sind nicht weiter zu verfolgen und der Angeklagte kann nicht wegen der Delikte verurteilt werden.

§ 32 Recht auf Verteidigung

(1) Der Angeklagte hat immer das Recht, sich selbst zu verteidigen.

(2) Der Beschuldigte hat immer das Recht, sich einen rechtlichen Beistand zu holen. Um diesen muss sich der Beschuldigte selbst kümmern.

(3) Die anfallenden Kosten für die Verteidigung ist von dem Angeklagten zu entrichten.

(4) Hat der Beklagte nachweislich nicht die finanziellen Mittel, wird dem Beklagten ein Verteidiger auf Staatskosten gestellt.

§ 33 Zahlungserleichterungen

(1) Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm die Judikative eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Die Judikative kann dabei anordnen, dass die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Sollte nach Verstreichung der Frist keine Zahlung erfolgt sein oder die Teilbetragszahlung nicht wahrgenommen werden, kann durch die Justiz eine Ersatzhaft veranlasst werden. Diese wird mit 1 Hafteinheiten pro 10 $ berechnet.

§ 34 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Sobald Polizeibeamte jemanden hinreichend einer Straftat verdächtigen, ist die Staatsanwaltschaft zu informieren.

§ 35 Zuständigkeiten

In Ausnahmefällen ist der Chief of Justice dem LVPD weisungsbefugt. Das Weisungs- oder Anordnungsrecht ist in Organisationen (Unternehmen und öffentlicher Verwaltung) das Recht, anderen Stellen und Aufgabenträgern vorzuschreiben, welche Handlungen vorzunehmen und welche zu unterlassen sind.