§ 1Eheschließung
(1) Eine Ehe kann nur von jemandem geschlossen werden, der die Befugnis vom Staat erhalten hat. Eine Ehe ist dabei nur gültig, wenn beide Ehepartner dieser Ehe zustimmen sowie gesundheitlich und geistig dazu in der Lage sind.
(2) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sie tragen füreinander Verantwortung.
(3) Es dürfen keine Ehen mit Familienangehörigen direkter Linie geschlossen werden.
(4) Ein Ehepartner ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehepartners nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
(5) Befugt eine Ehe zu schließen sind folgende Personen:
- Chief of Justice
- Oberste Richter/in
- Richter/in
- Standesbeamte
(6) Die befugte Person soll bei der Eheschließung, die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und nachdem die Eheschließenden diese Frage mit “Ja” beantwortet haben, aussprechen, dass sie nunmehr Kraft des Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
(7) Die Eheschließung kann im Beisein von einem oder mehreren Trauzeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
(8) Die Kosten für eine Anmeldung der Eheschließung betragen 30.000 €.