Gesetzbuch (GB)

Vorwort

Das komplette Gesetzbuch, welches im Folgenden beschrieben wird, steht in direktem Zusammenhang mit dem Strafenkatalog. Eine direkte Erläuterung des Strafenkataloges wird nun erläutert.

§ 1 Gültigkeit des Gesetzes

Die Erlasse der Gesetze gelten auf dem gesamten Staatsgebiet, mit inbegriffen den Luftraum, sowie das gesamte bewässerte Gebiet des Staates. Das LVPD bildet die Judikativ- und Exekutivbehörde und hat somit die aktuelle Entscheidungsgewalt.

§ 2 Begrifflichkeiten

Im Sinne des Gesetzes stehen folgende Begriffe, Abkürzungen, sowie Dienstgebäude bereit:

  • Los Velantes Police Department LVPD
  • Los Velantes Medic Department LVMD

In keinem Fall werden illegale Kartelle, Organisationen, Mafias, Familien, Streetgangs, Bikerclubs oder ähnliche Zusammenschlüsse Begrifflichkeit finden.

§ 3 Strafverfolgung

(1) Gesetzesverstöße, die eine Straftat darstellen, sind für die Exekutivbeamten verpflichtend zu verfolgen. Selbst ohne Antrag.

(2) Gesetzesverstöße, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sind für die Exekutivbeamten nicht verpflichtend zu verfolgen.

(3) Jeder Bürger ist dazu berechtigt, bei einer Straftat die entsprechende Person festzusetzen, bis Exekutivbeamte vor Ort sind. Eine unmittelbare Meldung an die Exekutivbehörden muss hierbei geschehen.

(4) Das LVPD hat das Weisungsrecht für ihre Gebäude und Einsatzstellen.

§ 4 Immunität

Beamte im höheren exekutiven Dienst des Dienstgrades 26 oder höher, sowie Mitglieder der Regierung des Dienstgrades 1 oder höher und jegliche Mitglieder der Regierung genießen absolute Immunität vor der Strafverfolgung. Die Immunität für oben genannte Parteien tritt bei Korruption außer Kraft und wird strafverfolgt.

§ 5 Sperrzonen

(1) Die deklarierten Sperrzonen sind die ausgerufenen Sperrzonen des Police Department.

(2) Die ausgerufenen Sperrzonen haben einen Radius. Dieser Radius ist nicht immer gleich. Während der gesamten Zeit der ausgerufenen Sperrzone darf sich absolut niemand innerhalb dieses Radius aufhalten, bewegen oder diesen betreten. Befinden sich Personen in dem Radius, nachdem eine Sperrzone ausgerufen wurde, so muss die Sperrzone umgehend verlassen werden. Bei Verstoß muss mit Mitteln aus §5 Absatz 3 gerechnet werden.

(3) Bei Verstoß aus §5 Absatz 2 muss mit einer Verwarnung, Abmahnung, Platzverweis, Verhaftung oder gar Beschuss durch das Police Department gerechnet werden. Der Einsatz welcher Mittel wird nach Grad des Verstoßes vom LVPD entschieden.

(4) In allen ausgerufenen Sperrzonen, sowie in sämtlichen Krankenhäusern und Police Departments, ist das Tragen von jeglichen Waffen und Nahkampfwaffen für nicht Staatsbedienstete verboten.

§ 6 Checkpoint der Exekutivbehörden

(1) Die Exekutivbehörden haben das Recht, einen Checkpoint jederzeit und überall zu errichten.

(2) An einem Checkpoint ist es den Exekutivbehörden erlaubt, Personen und Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen zu durchsuchen.

§ 7 Hausfriedensbruch

(1) Das Betreten oder Aufhalten auf einem Privatgrundstück, in einer Privatwohnung oder in privaten Geschäftsräumen ohne Genehmigung des Eigentümers ist verboten, außer, wenn das eigene Leib und Leben in Gefahr ist.

(2) Ausnahmen gelten für Exekutivbeamte, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt, um größeren materiellen Schaden abzuwenden, bei dringendem Tatverdacht sowie bei einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

§ 8 Haftung

(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges zu Wasser, zu Luft oder auf dem Land haftet immer für die Delikte, die mit diesen begangen werden.

(2) Eine Ausnahme entsteht, wenn der temporäre Besitzer und Fahrer des Fahrzeuges, der dies zum Tatzeitpunkt geführt hat, zu einer Aussage ins LVPD kommt.
Oder der Eigentümer einen Mietvertrag vorweisen kann.

(3) Bei einem Blitzer wird die Person, welche das Fahrzeug fährt, per Foto erkannt und für Geschwindigkeitsüberschreitung belangt. Hierbei wird mit Hilfe der automatischen Gesichtserkennung gearbeitet.

(4) Der Eigentümer eines Hauses ist für die begangenen Straftaten auf seinem Grundstück haftbar, wenn entsprechende Straftäter nicht gefasst oder benannt werden können (Gilt nur für Geldwäsche, Drogenherstellung, Illegale Gegenstände im Haus oder ähnliches).

§ 9 Zwangsvollstreckung

(1) Wenn Bürger mit überhöhter Geschwindigkeit durch ein Radarmessgerät/Blitzer erwischt und festgehalten werden, so wird umgehend das Strafgeld/Bußgeld vom Fahrer des Fahrzeuges abgebucht. Die Erkennung des Fahrers erfolgt durch moderne Gesichtserkennungssoftware.

(2) Das Strafgeld/Bußgeld, welches vor Ort durch das LVPD ausgestellt wird, muss umgehend bezahlt werden. Sollte eine Zahlung nicht erfolgen oder nicht möglich sein, so ist umgehend der Haftantritt fällig. Dabei wird das Strafgeld mit 200 $ = 1 HE umgerechnet.

(3) Eine Addition mehrerer Strafen ist unzulässig.

§ 10 Beschlagnahmung von Fahrzeugen

(1) Ein Fahrzeug gilt als beschlagnahmt, sobald der Beamte sagt, dass das Fahrzeug beschlagnahmt wird.

(2) Nicht angemeldete Fahrzeuge auf privatem Grund, dürfen ohne weitere Begründung nicht durchsucht werden.

(3) Wird ein Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit beschlagnahmt, gestattet es den Beamten, unter Berücksichtigung von §10 Abs 2., dieses zu durchsuchen.

(4) Fahrzeuge, die nicht angemeldet sind, werden mit einer Parkkralle versehen oder beschlagnahmt.

(5) Fahrzeuge, die nicht abgeschleppt werden können (DPOS oder technisch nicht möglich), werden ebenfalls mit Parkkrallen gesichert.

§ 11 Beschlagnahmung von Gegenständen & Lizenzen

(1) Beschlagnahmte Gegenstände werden durch die Exekutivbehörden in der Asservatenkammer verwahrt und können nicht wieder ausgelöst werden.

(2) Im Zusammenhang mit einer Straftat dürfen Gegenstände, die der Straftat angehören, beschlagnahmt werden.

(3) Exekutivbeamte dürfen im Ermessen aus Sicherheitsvorkehrungen private Kommunikationsmittel (Handy, Funkgeräte etc.) beschlagnahmen.

(4) Das Entziehen von Lizenzen (Führerschein etc.) ist unter den im Strafenkatalog angegebenen Sanktionen gestattet. Hierbei wird automatisch eine Sperrfrist vergeben.

§ 12 Haftstrafen

(1) Nach einer Festnahme sind bis zu 30 Hafteinheiten als Untersuchungshaft in einem Police Department anzutreten. Die Untersuchungshaft kann auf Anfrage bei einem höherrangigen Officer um weitere 30 Hafteinheiten verlängert werden. Nach Abschluss der Untersuchungshaft ist der TV ins Staatsgefängnis zu überführen, wo dann seine reguläre Haftzeit beginnt.

(2) Vor dem Antritt der Haftzeit sind alle illegalen Gegenstände zu entfernen. Jeder Straftäter darf zum Antritt der Inhaftierung ausschließlich folgende Gegenstände mit sich führen: Verbandskasten, Essen, Getränke.

(3) Alle Strafen mit bis 20 HE werden im PD abgesessen. Alle Strafen über 20 HE werden im SG abgesessen.

(4) Bereits verbrachte Untersuchungshaft wird mit der eigentlichen Haftstrafe verrechnet. Sollte die Untersuchungshaft die Haftstrafe überschreiten, wird diese Zeit nicht entschädigt. Transportwege vom PD zum SD werden nicht angerechnet. Eine Überführung ins SD nur bei einer Resthaftzeit von mindestens 10 Minuten.

§ 13 Luftverkehr, See- und Meeresgebiet

Die in §3 und §4 stehenden Gesetze gelten auch für den Luftverkehr und das See- und Meeresgebiet.

§ 14 Hausrecht

Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches, Firmengelände und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird, sowie die Befugnis, ein Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (z. B. von der Zahlung eines Eintrittspreises, sowie Zutrittskontrollen). Das Hausrecht kann vom Eigentümer/Betreiber jederzeit an Dritte geteilt werden.

§ 15 Weisungsbefugnis

Die Regierung ist die höchste staatliche Instanz und ist allen Behörden weisungsbefugt.

§ 16 Medizinische Eingriffe

Das Durchführen von medizinischen Eingriffen ohne ein entsprechendes Arbeitsverhältnis in Verbindung mit einer Behörde ist strafbar und fällt unter §3 StGB - Absatz 13 des Strafenkataloges.

§ 17 Tragen von Elektroschockpistolen

(1) Ausschließlich Beamte des LVPDs sind berechtigt, eine Elektroschockpistole (Tazer) zu führen.

(2) Voraussetzung für die Benutzung einer Elektroschockpistole ist eine Schulung zum korrekten und gesetzeskonformen Umgang beim San Andreas Police Department.

(3) Die Benutzung einer Elektroschockpistole ohne eine Schulung zum korrekten und gesetzeskonformen Umgang beim San Andreas Police Department fällt unter §4 WaffG - Absatz 2 des Strafenkataloges.