Luftverkehrsordnung (LuftVO)

§ 1 Allgemeines

(1) Eine Mindestflughöhe von 300 Meter ist zwingend einzuhalten. Ein Vergehen ist entsprechend zu bestrafen.

(2) Über dem Bereich der Justizvollzugsanstalt, Los Velantes Police Departments und Militärgebiet Fort Zancudo, herrschen absolute Flugverbotszonen. Ein Vergehen ist entsprechend zu bestrafen.

(2.1) Das Missachten einer Flugverbotszone kann zum Abschuss des Luftfahrzeuges führen.

(2.2) Die Judikative kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen.

(2.3) Die von der Judikative eingerichteten Sperrzonen sind ebenfalls absolute Flugverbotszonen. Absatz 2.1 und Absatz 2.2 greifen in diesem Fall ebenfalls.

(3) Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen gestattet. Ein Vergehen ist entsprechend zu bestrafen.

(4) Für die Landung auf ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen des LVPDs sowie allen Regierungsbehörden ist immer eine Landeerlaubnis zu erbitten.

(5) Das Verlassen des Flugfeldes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten.

(6) Das vorsätzliche Verursachen eines Flugunfalles ist verboten.

(7) Fliegen unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist verboten.

(8) Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggeräts.

(9) Das Fliegen trotz Untüchtigkeit ist verboten. Untüchtigkeit ist gegeben, wenn durch Mangel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten das Unfallrisiko erhöht wird.

(10) Staatsbedienstete, die sich im Dienst befinden und auf Dienstordnung handeln, werden von der LuftVO §1 Abs. 1, LuftVO §1 Abs. 2, LuftVO §1 Abs. 3 und LuftVO §1 Abs. 4 befreit.

§ 2 Strafen

Die Höhe der Strafen sind entweder dem Strafenkatalog zu entnehmen oder im Einzelfall der Schwere der Tat nach durch das DoJ festzulegen.