Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

§ 1 Definition

Betäubungsmittel sind bewusstseins- oder wahrnehmungsverändernde Substanzen, deren Konsum oft zu körperlicher oder psychischer Abhängigkeit oder zu Gesundheitsschäden führt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind alle nicht legal erwerblichen konsumierbaren Mittel gegen das Gesetz und somit illegal.

(2) Ausnahmen sind:

  1. Es wurde offiziell von einem Arzt verschrieben.
  2. Es ist im Rahmen des §2.

§ 2 Eigenbedarf

(1) Es gibt keinen Eigenbedarf für Betäubungsmittel. Bereits der Besitz von einer Menge (1x) Betäubungsmittel ist strafbar. Dabei spielt der Zustand (unverarbeitet oder verarbeitet) keine Rolle.

(2) Es gilt die 0-Toleranzpolitik im Bereich des BtMG.

§ 3 Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln

Der Anbau, die Herstellung und die Verarbeitung von Betäubungsmitteln sind verboten und werden nach dem Gesetz bestraft.

§ 4 Straftaten

(1) Jeder, der die persönlichen Anforderungen von §2 überschreitet, wird mit Geldstrafen und/oder Gefängnis bestraft.

(2) Wer Betäubungsmittel oder illegal hergestellte Produkte und deren Rohstoffe anbaut, erntet, herstellt, verkauft oder auf andere Weise verkauft, wird mit Geldstrafen und/oder Gefängnis bestraft.
Die Geldstrafen hängen von der Menge der beschlagnahmten Drogen ab.

§ 5 Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln

Jeder, der am Verkauf von Betäubungsmitteln oder Imitationen beteiligt ist, wird mit Geldstrafen und/oder Gefängnis bestraft.
Betäubungsmittel dürfen nur von entsprechend geschulten Ärzten abgegeben werden.