(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(2) Das Fahren eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerschein ist strafbar. [Anmerkung vom Server-Team: Derzeit ausgesetzt, da technisch noch in der Entwicklung]
(3) An Zebrastreifen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.
(4) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).
(5) Handynutzung ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.
(6) Es gilt eine Mitführungspflicht für einen Verbandskasten, einem Warndreieck und einem Reparaturkit im Kofferraum für jedes Fahrzeug am Boden, zu Wasser oder in der Luft. Ausgenommen sind Fahrräder.
(7) Für Roller und Fahrräder wird kein Führerschein benötigt.
(8) §14 StVO ist beim Betreiben eines Fahrzeuges zu beachten.
(1) Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
(2) Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.
(3) Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.
(4) Öffentliche Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.
(5) Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
(6) Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.
(7) (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.
(8) Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.
(9) Fahrräder dürfen nicht auf Autobahnen fahren.
An roten Ampeln und Stoppschildern gilt eine 2-Sekunden-Regel. Das Fahrzeug bleibt 2 Sekunden stehen, um die Ampel / das Stoppschild zu beachten.
(1) Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
(2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.
(3) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:
(4) Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:
Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden werden kann.
(1) Es gilt links zu überholen.
(2) Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.
(1) Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, gilt rechts vor links.
(1) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn das Fahrzeug seit mehr als 3 Minuten ohne Bewegung an einer Stelle steht.
(2) Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen, am Straßenrand und mit 2 Rädern auf dem Bürgersteig, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist. Zudem auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt. Außerdem darf man auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers parken und halten. Ebenfalls auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht.
(3) Das Halten ist unzulässig
Das Parken ist unzulässig
(4) Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten,
Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Lichtverhältnissen eingeschaltet werden.
(1) Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.
(2) Dienstfahrzeuge exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, sollen rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.
(3) Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.
(4) Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen (blau, rotes Blinklicht und Einsatzhorn) ist unverzüglich Platz zu machen.
(5) Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,
(6) Für Fahrzeuge der staatlichen Einrichtung in Ausübung der Pflichten findet §8 Halten und Parken keine Anwendung, sofern diese sich im Einsatz befinden. Sofern möglich, ist ein gelbes Rundumlicht einzuschalten.
(7) Weazel News-Eventfahrzeuge dürfen während eines Events auf öffentlicher Straße geführt werden.
(1) Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.
(2) Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.
(3) Während der Fahrt gilt die Anschnallpflicht. Ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel.
Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge fahren.
(1) PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben, sowie ein maximales Kofferraumvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.
Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.
(2) LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 4 Räder auf dem Boden haben, sowie ein Kofferraumvolumen von über 350 kg sowie 25 Slots besitzen.
Ausnahme: Sämtliche Busse, Feuerwehrautos, sowie Abschleppwagen zählen grundsätzlich als LKW.
(3) Boots-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, die sich auf oder unter Wasser fortbewegen.
(4) Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.
(5) Flugschein A: Gilt für Luftfahrzeuge der Klasse Kleinflugzeuge, welche mindestens 1 und maximal 2 Turboprop- oder Propellermotoren besitzen und ein Transportvolumen von 350 kg sowie 25 Slots nicht überschreiten. Helikopter jeglicher Art, die ein Transportvolumen von 350 kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.
(6) Flugschein B: Gilt für Luftfahrzeuge ohne Beschränkung der Anzahl und Ausführung der Motoren, sowie ohne Beschränkung des Abfluggewichts oder Transportvolumens.
Ausnahme: Zeppeline setzen Flugschein B voraus.
(7) PBS (Personenbeförderungsschein): Gilt für gewerbliche Personenbeförderung und ist zusätzlich zu der entsprechenden Fahrzeug-Lizenz vorgeschrieben.
(8) Taxi-Lizenz: Gilt für die Ausübung des Berufs Taxifahrer und ist in Kombination mit einem PBS vorgeschrieben.
(9) Voraussetzungen für den Führerschein: Der Fahrschüler muss den Erstehilfekurs erfolgreich absolviert haben.
(1) Entsprechende Ortschaften sind Los Velantes, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay.
(2) Autobahnen gelten nicht als innerorts.
(3) Außerorts gilt, sofern keine Bebauung an den Straßenseiten vorhanden ist.
(4) High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.
Sollten Gesetzeslücken vorhanden sein, so kann die oberste anwesende Institution Sonderregelungen treffen und durchsetzen. Diese steht im späteren Verlauf vor der Prüfungskommission und wird auf Gültigkeit geprüft. Bereits durchgesetzte Maßnahmen (Bußgelder, Hafteinheiten) werden erstattet.